Rechtsprechung
   BGH, 31.05.2023 - XII ZB 428/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,18818
BGH, 31.05.2023 - XII ZB 428/22 (https://dejure.org/2023,18818)
BGH, Entscheidung vom 31.05.2023 - XII ZB 428/22 (https://dejure.org/2023,18818)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22 (https://dejure.org/2023,18818)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,18818) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 14 b Abs. 1 FamFG, § ... 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 14 b FamFG, § 130 d ZPO, § 14 b Abs. 2 FamFG, § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 FamFG, § 64 Abs. 2 FamFG, § 130 d Satz 1 ZPO, § 130 a Abs. 1 ZPO, § 31 a BRAO, § 10 ERVV, §§ 7 ff. VBVG, § 292 Abs. 1 FamFG, § 292 Abs. 6 FamFG, § 25 Abs. 1 FamFG, § 23 FamFG, § 14 b Abs. 2 Satz 2 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Berufsmäßige Ausübung des Amts des Betreuers durch Rechtsanwälte; Einreichung einer Beschwerdeschrift im eigenen Namen in Ausübung der Betreuung; Übermittlung der Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument

  • rewis.io
  • BRAK-Mitteilungen

    Nutzungspflicht für anwaltliche Berufsbetreuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berufsmäßige Ausübung des Amts des Betreuers durch Rechtsanwälte; Einreichung einer Beschwerdeschrift im eigenen Namen in Ausübung der Betreuung; Übermittlung der Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    BeA: Der als Berufsbetreuer tätige Rechtsanwalt - Vergütungsantrag elektronisch?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Muss der Berufsbetreuer den Vergütungsantrag elektronisch eingereichen?

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    FamFG § 14b
    Zur Frage, ob der im Rahmen seiner Berufstätigkeit zum Betreuer bestellte Rechtsanwalt seinen Vergütungsantrag als elektronisches Dokument übermitteln muss, oder ob Schriftform ausreicht.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3242
  • NJW-RR 2023, 1233
  • MDR 2023, 1133
  • FGPrax 2023, 235
  • FamRZ 2023, 1577
  • AnwBl 2023, 623
  • Rpfleger 2024, 146
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.01.2023 - XIII ZB 90/22

    Beschwerde gegen eine Unterbringungsanordnung

    Auszug aus BGH, 31.05.2023 - XII ZB 428/22
    Daher ist ein Rechtsanwalt seit diesem Zeitpunkt zur Übermittlung der Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument verpflichtet, wenn er die Beschwerde - wie hier - schriftlich und nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle einlegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22 - FamRZ 2023, 461 Rn. 7 f. und vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22 - FamRZ 2022, 1957 Rn. 7; BGH Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 14).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass für Rechtsanwälte die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG auch dann besteht, wenn sie - wie hier als anwaltlicher Berufsbetreuer - berufsmäßig im eigenen Namen auftreten (vgl. BGH Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 16 ff. [Verfahrenspfleger]; vgl. zu § 130 d ZPO: BGH Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - WM 2023, 89 Rn. 13 ff. [Insolvenzverwalter]).

    Vielmehr deuten sowohl die auf eine "Nutzungspflicht für Rechtsanwälte" abstellende amtliche Überschrift der Vorschrift als auch der Wortlaut von § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG, wonach "durch einen Rechtsanwalt" bei Gericht einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln sind, auf eine generelle Nutzungspflicht für Rechtsanwälte unabhängig von ihrer Rolle im Verfahren hin (vgl. BGH Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 17).

    Es ist nicht auszuschließen, dass die Ausführungen an dieser Stelle im Regierungsentwurf von sprachlichen Ungenauigkeiten beeinflusst sind, denen eine besondere Bedeutung nicht beigemessen werden kann (vgl. BGH Beschlüsse vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 19 und vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - WM 2023, 89 Rn. 16).

    Dieser Gesetzeszweck lässt es nur konsequent erscheinen, anwaltliche Verfahrensbeteiligte, die ohnehin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für die elektronische Kommunikation vorzuhalten haben (§ 31 a BRAO), in die Nutzungspflicht einzubeziehen, auch wenn sie in dem Verfahren nicht im anwaltlichen Erstberuf tätig sind (vgl. BGH Beschlüsse vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 20 und vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - WM 2023, 89 Rn. 19).

    Die sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung liegt darin, dass der anwaltliche Betreuer ohnehin über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach verfügen muss und auch jenseits des Betreuungsverfahrens einem Zwang zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten unterliegt (vgl. BGH Beschlüsse vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 20 und vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - WM 2023, 89 Rn. 19).

  • BGH, 24.11.2022 - IX ZB 11/22

    Notwendigkeit der elektronischen Übermittlung einer Beschwerdeschrift im

    Auszug aus BGH, 31.05.2023 - XII ZB 428/22
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass für Rechtsanwälte die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG auch dann besteht, wenn sie - wie hier als anwaltlicher Berufsbetreuer - berufsmäßig im eigenen Namen auftreten (vgl. BGH Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 16 ff. [Verfahrenspfleger]; vgl. zu § 130 d ZPO: BGH Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - WM 2023, 89 Rn. 13 ff. [Insolvenzverwalter]).

    Dies verdeutlicht auch ein Vergleich des Wortlauts der Parallelvorschrift des § 130 d Satz 1 ZPO mit dem Wortlaut des ebenfalls durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 geschaffenen § 130 a Abs. 1 ZPO: Während nämlich in § 130 a Abs. 1 ZPO von Schriftsätzen der Parteien die Rede ist und damit womöglich ein Vertretungsverhältnis beim Handeln eines Rechtsanwalts gegenüber dem Gericht vorausgesetzt wird, wird in § 130 d Satz 1 ZPO - wie auch in § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG - statusbezogen allein darauf abgestellt, dass Schriftsätze, Anträge und Erklärungen "durch einen Rechtsanwalt" bei Gericht eingereicht werden (vgl. BGH Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - WM 2023, 89 Rn. 14).

    Es ist nicht auszuschließen, dass die Ausführungen an dieser Stelle im Regierungsentwurf von sprachlichen Ungenauigkeiten beeinflusst sind, denen eine besondere Bedeutung nicht beigemessen werden kann (vgl. BGH Beschlüsse vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 19 und vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - WM 2023, 89 Rn. 16).

    Dieser Gesetzeszweck lässt es nur konsequent erscheinen, anwaltliche Verfahrensbeteiligte, die ohnehin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für die elektronische Kommunikation vorzuhalten haben (§ 31 a BRAO), in die Nutzungspflicht einzubeziehen, auch wenn sie in dem Verfahren nicht im anwaltlichen Erstberuf tätig sind (vgl. BGH Beschlüsse vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 20 und vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - WM 2023, 89 Rn. 19).

    Die sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung liegt darin, dass der anwaltliche Betreuer ohnehin über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach verfügen muss und auch jenseits des Betreuungsverfahrens einem Zwang zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten unterliegt (vgl. BGH Beschlüsse vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 20 und vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - WM 2023, 89 Rn. 19).

  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 3/16

    Scheidungsfolgenregelung: Anwaltszwang für isolierte Beschwerde in Folgesache

    Auszug aus BGH, 31.05.2023 - XII ZB 428/22
    Zwar sieht § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor, dass die Beschwerde - außer in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG) sowie in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 215, 1 = FamRZ 2017, 1151 Rn. 19) - nicht nur durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, sondern auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden kann.
  • BGH, 21.09.2022 - XII ZB 264/22

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der

    Auszug aus BGH, 31.05.2023 - XII ZB 428/22
    Daher ist ein Rechtsanwalt seit diesem Zeitpunkt zur Übermittlung der Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument verpflichtet, wenn er die Beschwerde - wie hier - schriftlich und nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle einlegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22 - FamRZ 2023, 461 Rn. 7 f. und vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22 - FamRZ 2022, 1957 Rn. 7; BGH Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 14).
  • BGH, 07.12.2022 - XII ZB 200/22

    Wird eine Beschwerde nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG von einem Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 31.05.2023 - XII ZB 428/22
    Daher ist ein Rechtsanwalt seit diesem Zeitpunkt zur Übermittlung der Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument verpflichtet, wenn er die Beschwerde - wie hier - schriftlich und nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle einlegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22 - FamRZ 2023, 461 Rn. 7 f. und vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22 - FamRZ 2022, 1957 Rn. 7; BGH Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 14).
  • LG Hildesheim, 12.07.2022 - 5 T 163/22

    Schriftformerfordernis bei der Stellung von Vergütungsanträgen

    Auszug aus BGH, 31.05.2023 - XII ZB 428/22
    Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Vergütungsantrag des anwaltlichen Betreuers nicht als elektronisches Dokument eingereicht werden muss (insoweit zutreffend LG Hildesheim NJW-RR 2022, 1518, 1519).
  • BGH, 05.12.2023 - XIII ZB 45/22

    Einreichung eines Haftantrags gemäß § 14b Abs. 2 FamFG nach den allgemeinen

    Wird diese Form nicht eingehalten, ist die Erklärung unwirksam (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22, MDR 2023, 1133 Rn. 5).

    Damit sollte den Besonderheiten des Familienverfahrensrechts Rechnung getragen werden, in dem der Schriftformzwang die Ausnahme bildet (BGH, MDR 2023, 1133 Rn. 6; Gesetzentwurf vom 13. April 2021, BT-Drucks. 19/28399 S. 39 f.).

    Werden verfahrenseinleitende Anträge nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle, sondern schriftlich abgegeben, hängt deren Wirksamkeit - anders als nach § 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 FamFG bei bestimmenden Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren - daher nicht von der Beachtung zwingender Formvorschriften ab, zu denen § 14b Abs. 1 FamFG für eine Behörde hinzutreten könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22, MDR 2023, 1133 Rn. 18).

  • OLG Frankfurt, 16.01.2024 - 18 W 120/23

    Formwirksamer Kostenfestsetzungsantrag in elektronischer Form

    Der Bundesgerichtshof hat sich bislang in mehreren Entscheidungen dazu geäußert, dass zumindest Rechtsmittel/Beschwerden dem Anwendungsbereich des § 130d S. 1 ZPO, § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG unterfallen (BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 [Rechtsmittel des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren]; Beschluss vom 7. Dezember 2022 - VII ZB 200/22 [Einreichung einer Beschwerde nach § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG durch Rechtsanwalt]; Beschluss vom 31. Januar 2023 - VIII ZB 90/22 [Einreichung einer Beschwerde nach § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG durch anwaltlichen Verfahrenspfleger]; BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22 [Einreichung einer Beschwerde nach § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG durch einen Berufsbetreuer]).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass für Rechtsanwälte die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 130d S. 1 ZPO und § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG nicht nur dann besteht, wenn sie einen Beteiligten vertreten, sondern auch dann, wenn sie - z.B. als Verfahrenspfleger (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023, aaO.), Insolvenzverwalter (BGH, Beschluss vom 24. November 2022, aaO.) oder anwaltlicher Berufsbetreuer (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023, aaO.) - berufsmäßig im eigenen Namen auftreten.

    Der Bundesgerichtshof begründet die generelle Nutzungspflicht für Rechtsanwälte unabhängig von ihrer Rolle im Verfahren mit der auf eine "Nutzungspflicht für Rechtsanwälte" abstellenden amtlichen Überschrift der Vorschriften, ihrem weit gefassten Wortlaut, der Gesetzesbegründung und dem Zweck der Normen, der für ein statusbezogenes Verständnis der Nutzungspflicht spreche (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023, aaO., Rn. 11 ff.).

    Dabei kann dahinstehen - was der Bundesgerichtshof offen gelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023, aaO., Rn. 16, juris) -, ob § 130d S. 1 ZPO auch dann zur Anwendung kommt, wenn ein Rechtsanwalt bewusst als Privatperson in eigener Sache auftritt, wofür sprechen könnte, dass ein Rechtsanwalt ohnehin über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach verfügen muss und jenseits eines Auftretens in eigener Sache als Privatperson einem Zwang zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten unterliegt (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023, aaO., Rn. 14).

  • BGH, 08.11.2023 - XII ZB 72/23

    Zur Frage, ob die abgeschlossene Ausbildung zur Krankenschwester die

    Wird diese Form nicht eingehalten, ist die Erklärung unwirksam und wahrt die Rechtsmittelfrist nicht (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22 - FamRZ 2023, 1577 Rn. 5; BGH Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 Rn. 13).

    Die Beschwerdeeinlegung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG wird vom sachlichen Anwendungsbereich des § 14 b Abs. 1 FamFG erfasst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22 - FamRZ 2023, 1577 Rn. 7 f. und vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22 - FamRZ 2023, 461 Rn. 7 mwN).

    Im Vergütungsfestsetzungsverfahren gilt nichts Abweichendes (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22 - FamRZ 2023, 1577 Rn. 8 und vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22 - FamRZ 2023, 461 Rn. 8).

  • BGH, 19.12.2023 - 3 ZB 1/22

    Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung

    Denn § 14b Abs. 1 FamFG sieht die zwingende Übermittlung als elektronisches Dokument nur für Anträge vor, die der Schriftform unterliegen (BT-Drucks. 19/28399 S. 39 f.; BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22, NJW-RR 2023, 1233, 1235; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Juli 2023 - 20 W 151/23, NJW 2023, 3436 Rn. 34 ff.; Landgericht Mainz, Beschluss vom 3. März 2022 - 8 T 31/22, juris Rn. 26 ff.; alle mwN).

    Ein Schriftformerfordernis folgt auch nicht aus § 23 Abs. 1 Satz 5 FamFG, denn diese Vorschrift regelt lediglich, dass ein verfahrenseinleitender Antrag unterschrieben werden "soll" (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22, NJW-RR 2023, 1233, 1235; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Juli 2023 - 20 W 151/23, NJW 2023, 3436 Rn. 46).

  • BGH, 31.05.2023 - XII ZB 124/22

    Übermittlung der Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument; Wiedereinsetzung

    Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass bei einer nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG von einem Rechtsanwalt schriftlich eingelegten Beschwerde die Beschwerdeschrift nach § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln ist (Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 200/22 - FamRZ 2023, 461 Rn. 7 mwN und vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch BGH Beschluss vom 31. Januar 2023 - XIII ZB 90/22 - FamRZ 2023, 719 zur Einlegung durch einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger).
  • BFH, 18.10.2023 - XI R 39/22

    Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH

    aa) Soweit der BGH mit Beschlüssen vom 24.11.2022 - IX ZB 11/22 (Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2023, 189, zu einem anwaltlichen Insolvenzverwalter), vom 31.01.2023 - XIII ZB 90/22 (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2023, 719, zu einem anwaltlichen Verfahrenspfleger) und vom 31.05.2023 - XII ZB 428/22 (MDR 2023, 1133, zu einem anwaltlichen Berufsbetreuer) die Nutzungspflicht des jeweils betreffenden Rechtsanwalts bejaht hat, ist dies mit einem Rechtsanwalt und Steuerberater, der (auch) als Rechtsanwalt zeichnet, vergleichbar, nicht jedoch mit einem Rechtsanwalt, der --wie vorliegend-- als gesetzlicher Vertreter einer prozessbevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft mbH handelt.
  • LAG Hamm, 31.10.2023 - 7 TaBV 59/23

    Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs ("beBPo") zur Einreichung

    (d) Nach alledem bedurfte es keiner Entscheidung der Beschwerdekammer zu der Frage, ob allein der Umstand, dass Frau D über eine Rechtsanwaltszulassung verfügt, ausschlaggebend gewesen wäre, um eine Nutzungspflicht für das besondere Anwaltspostfach (beA) im Sinne des § 46 c Abs. 1 i.V.m. § 46 g Satz 1 anzunehmen wäre (angedeutet bei BGH, Beschluss vom 31.05.2023, XII ZB 428/22 Rdnr. 11).
  • BGH, 16.08.2023 - XII ZB 499/22

    Anwaltliche Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von

    b) Im Übrigen ist die Erstbeschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist in der gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Form (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22 - juris Rn. 8 mwN) bei dem Amtsgericht eingegangen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht